Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 5

§ 5 – Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. (3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Kurz erklärt

  • Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe beginnen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Diese Leistungen enden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
  • Kindergeld kann rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt werden.
  • Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gewährt, sondern nur ab Antragstellung.
  • Anträge müssen schnellstmöglich nach Ablehnung oder Erstattung anderer Leistungen eingereicht werden.